Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Sozialversicherung Assicuranza sociala Assicurazioni sociali 10 Unfallversicherung. Sistierung der Taggeldleistungen bei Straf- oder Massnahmenvollzug. Prüfung Sistierungsgrund und Ausnahmetatbe- stand bei vorzeitigem Strafvollzug. Gleichstellung der invaliden Person mit einer nicht invaliden inhaftierten Person in Anwendung von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Kann-Vorschrift zur Ein- stellung von Geldleistungen mit Erwerbscharakter) im Straf- oder Massnah- menvollzug bezüglich der Erwerbstätigkeit (E.8.2). Ausnahmetatbestände der Halbgefangenschaft oder des Arbeitsexternats im vorzeitigen Strafvollzug; der Unfallversicherer hat im Einzelfall auch bei vorzeitigem Strafvollzug zu prüfen, ob eine Änderung im Sinne eines Aus- nahmetatbestands eingetreten ist resp. eine (theoretische) Erwerbsmög- lichkeit im Rahmen einer Halbgefangenschaft oder eines Arbeitsexternats konkret besteht; Ausnahmetatbestand für elektronische Überwachung offen gelassen (E.8.3). Vorbehalt des Angehörigenprivilegs gemäss Art. 21 Abs. 3 ATSG; Weiter- ausrichtung der Taggeldleistungen der Unfallversicherung im Umfang von mindestens 50 % mit Rücksicht auf die Unterhaltspflicht des Beschwerde- führers (E.8.4). Assicurazione contro gli infortuni. Sospensione delle indennità giorna- liere in caso di esecuzione di pene o misure. Esame dei motivi di sospen- sione e delle eccezioni in caso di esecuzione anticipata della pena. Parità tra il detenuto invalido e quello non invalido, ai sensi dell’art. 21 cpv.
E. 5 LPGA (norma potestativa concernente la sospensione del versamento di prestazioni pecuniarie con carattere di indennità per perdita di guadagno), riguardo all’attività lucrativa nell’ambito dell’esecuzione di una pena o di una misura (consid. 8.2). Eccezioni in caso di semiprigionia o di lavoro esterno nell’ambito dell’ese- cuzione anticipata della pena; l’assicuratore infortuni è tenuto a verificare, nel singolo caso, anche nell’ambito di esecuzione anticipata della pena, se sia intervenuta una modifica tale da costituire un’eccezione, ovvero se sus- sista concretamente una possibilità di guadagno (teorica) nell’ambito di una semiprigionia o di un lavoro esterno; lasciata aperta la questione dell’ecce- zione per la sorveglianza elettronica (consid. 8.3). Riservato il privilegio per i congiunti ai sensi dell’art. 21 cpv. 3 LPGA; ver- samento delle indennità giornaliere dell’assicurazione contro gli infortuni in
POG 2025 2 misura di almeno il 50 %, tenuto conto dell’obbligo di mantenimento del ri- corrente (consid. 8.4). Aus den Erwägungen:
E. 8 Der Beschwerdeführer befand sich vom 1. Februar 2024 bis zum 10. April 2024 in Untersuchungshaft. Seit dem 11. April 2024 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA V._____. Strittig ist somit auch die korrekte Anwendung von Art. 21 ATSG. 8.1.1. Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde der Ansicht, im vorzeiti- gen Strafvollzug sei eine Erwerbstätigkeit zulässig. Da er aber nach wie vor arbeitsun- fähig sei, habe er Anspruch auf Ausrichtung der Taggelder ab dem 11. April 2024 (act. A.1, Ziff. IV.4). In seiner Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er gegenü- ber seiner Tochter unterhaltspflichtig sei (act. A.3, Ziff. III.6). Gegenüber der Staatsan- waltschaft Graubünden habe er in seiner Einvernahme vom 19. März 2024 bestätigt, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 325.00 zu leisten (vgl. act. B.15). Selbst wenn die Taggelder trotz bestehender genereller Arbeitsunfähigkeit während der Haft zu sistieren seien, müssten diese im Umfang von 50 % weiterhin bezahlt werden, damit er seiner Unterhaltspflicht nachkommen könne (act. A.3, Ziff. III.6). 8.1.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es habe ab dem
1. Februar 2024 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Der vorzeitige Strafantritt sei mit Verweis auf Ziff. 2.3 der ad-hoc Empfehlung 1/2004 "Straf- oder Massnahmevoll- zug infolge Straf- und Massnahmevollzug/Einstellungen der Geldleistungen" ein ge- setzlicher Einstellungsgrund; aus diesem Grund sei auch die Leistung für die operati- onsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Juni 2024 bis 1. September 2024 abzulehnen (act. A.2, Ziff. C.28). Gleichwohl bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass, sollte ein Taggeldanspruch bestehen, dieser mindestens zur Hälfte gekürzt würde, d.h. bei einer Unterhaltspflicht in der Höhe von EUR 325.00/Monat auf den genannten Be- trag (vgl. act. A.2, Ziff. C.28 S. 10, und act. A.4, Ziff. B.9).
E. 8.2 Gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter solange ganz oder teilweise eingestellt werden, als sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Art. 21 Abs. 3 ATSG. Diese Be- stimmung gilt aufgrund des Verweises in Art. 1 UVG auch im Rahmen der obligatori- schen Unfallversicherung. Sinn und Zweck von Art. 21 Abs. 5 ATSG ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gleichbehandlung der invaliden mit der vali- den inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidrelevant ist im unfallversicherungsrechtlichen Sinne die Tatsache, dass während des Strafvollzugs der Staat für den Unterhalt der in Haft befindlichen Perso-
POG 2025 3 nen aufkommt; die Ausrichtung eines zusätzlichen Taggeldes während des Aufent- halts in der Strafanstalt würde zu einem ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil führen (vgl. BGE 141 V 466 E. 5.2). Der als Kann-Vorschrift formulierte Art. 21 Abs. 5 ATSG erlaubt es, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn eine ge- sunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, wie dies im Rahmen der Halbgefangenschaft oder Halbfreiheit (neurechtlich: Arbeitsexternat) möglich ist (BGE 141 V 466 E. 4.3, 138 V 140 E. 2.2 und 3.3, 137 V 154 E. 3.3, 133 V 1 E. 4.2.4.1, 107 V 219 E. 4, jeweils m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2022, 8C_492/2022 vom 7. Februar 2023 E. 6.2.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 154 E. 6). Indes steht der Entscheid über einen Verzicht auf eine Leis- tungssistierung bzw. ein Unterlassen der Festsetzung der Rente nicht im freien Ermes- sen des Versicherers bzw. des Gerichts. Vielmehr darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund der Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaf- tierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert, keine Bes- serstellung erfolgen (BGE 141 V 466 E. 4.3, 138 V 140 E. 5.3.6; vgl. auch BRUN- NER/VOLLENWEIDER, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, All- gemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 21 ATSG N. 108).
E. 8.3 Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer auf Antrag vom 4. April 2024 hin (vgl. act. B.14) seit dem 11. April 2024 im vorzeitigen Strafvollzug nach Art. 236 StPO in der Justizvollzugsanstalt (JVA) V._____. Mit dem Eintritt in die Vollzugs- anstalt tritt der Beschuldigte seine Strafe an und untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime (Art. 236 Abs. 4 StPO). Die JVA V._____ ist eine geschlossene Strafanstalt i.S.v. Art. 76 StGB i.V.m. Art. 13a JVG und Art. 7 des Konkordats der ost- schweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004. Der Beschwerdeführer befindet sich mithin in derselben Situation wie eine Person, die sich noch als beschuldigte Person in Untersuchungshaft befindet oder als verurteilte Person bereits eine Freiheitsstrafe verbüsst. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, dass auch im vorzeitigen Strafvollzug eine Erwerbstätigkeit zugelassen sei. Dem kann nicht unbesehen gefolgt werden. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen als Ausnahmetatbestand die Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB oder die (altrechtliche) Halbfreiheit im Sinne eines (neurechtlichen) Arbeits- externats nach Art. 77a StGB in Frage. Damit ist also nicht jede während des Strafvoll- zugs ausgeübte Arbeitstätigkeit gemeint, da gemäss Art. 81 StGB jeder Gefangene zu Arbeit verpflichtet ist. Es muss vielmehr im Rahmen der Halbgefangenschaft oder des Arbeitsexternats ein den Lebensunterhalt deckendes Erwerbseinkommen erzielt wer- den oder erzielt werden können. Die Frage, ob seit dem Inkrafttreten vom 1. Januar 2018 auch Erwerbtätigkeiten im Rahmen einer elektronischen Überwachung nach Art. 79b StGB als Ausnahmetatbestand gelten, kann vorliegend offen gelassen werden.
POG 2025 4 Obwohl auch im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs unter gewissen Umständen ein Arbeitsexternat möglich ist (vgl. Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats [EM-Backdoor] sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber vom
7. April 2006, Ziff. 4.4, abrufbar unter https://www.osk-web.ch, Rechtserlasse), wird vorliegend weder geltend gemacht noch ist aus den Akten ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer während des vorzeitigen Strafvollzugs als beschuldigte Person in ei- ner geschlossenen Justizvollzugsanstalt die Möglichkeit hat, gleich wie eine gesunde Person in Halbgefangenschaft oder im Arbeitsexternat für den eigenen Lebensunter- halt aufzukommen. Damit ist der per 11. April 2024 von der Beschwerdegegnerin an- genommene Sistierungsgrund grundsätzlich zu bejahen. Je nach Ausgang der gemäss Erwägung 7.3. hiervor noch vorzunehmenden Abklärungen und Einholung ei- nes Gutachtens, hat die Beschwerdegegnerin indes ergänzend abzuklären, ob während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis mindestens 31. August 2024 (vgl. Stel- lungnahme des beratenden Arztes Dr. med. E._____, datierend vom 28. September 2024 [act. C.2]; vgl. auch Arztzeugnis und provisorischer Austrittsbericht F._____ von Dr. med. U._____ vom 21. Juni 2024 über eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 20. Juni 2024 bis 5. August 2024 [act. B.11, letzte Seite; act. B.13]) im Strafvollzug eine Ände- rung im Sinne eines Ausnahmetatbestands eingetreten ist resp. eine (theoretische) Erwerbsmöglichkeit im Rahmen einer Halbgefangenschaft oder eines Arbeitsexternats besteht. Dannzumal ist einzig zu fragen, ob eine gesunde inhaftierte Person in der konkreten Situation des Strafvollzugs in der Lage wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, denn gemäss Bundesgericht ist keine Unterscheidung zwischen Invaliden, die ihre Resterwerbsfähigkeit verwerten, und solchen, die keine Resterwerbsfähigkeit besitzen oder diese nicht ausschöpfen, vorzunehmen (vgl. hierzu Urteil des Bundes- gerichts 8C_457/2022, 8C_492/2022 vom 7. Februar 2023 E. 6.2.4).
E. 8.4 Für den Fall, dass der vorliegende Sistierungsgrund per 11. April 2024 andauert, hat die Beschwerdegegnerin den in Art. 21 Abs. 3 ATSG statuierten Vorbe- halt des Angehörigenprivilegs zu beachten, welches rechtsprechungsgemäss auch bei Taggeldleistungen der Unfallversicherungen zur Anwendung gelangt (BGE 141 V 466 E. 4.4 und 4.9). Demnach ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, das Taggeld mit Rücksicht auf die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner – seinen Angaben zufolge – am Z.1_____ geborenen, in W._____ wohnhaften, studierenden Tochter (vgl. act. B.15) im Umfang von mindestens 50 % weiter auszurichten.
E. 9 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2024 gestützt auf einen unzureichend abgeklärten Sachverhalt ergangen. Somit ist dieser in Gutheissung des Eventualbegehrens aufzuheben und die Sache an die
POG 2025 5 Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein externes medizinisches (zumindest orthopädisches) Gutachten einhole, um anschlies- send unter Berücksichtigung der vervollständigten medizinischen Akten über den Tag- geldanspruch des Beschwerdeführers über den 1. Februar 2024 resp. 11. April 2024 hinaus unter Berücksichtigung einer allfälligen Leistungskürzung i.S.v. Art. 21 Abs. 3 und Abs. 5 ATSG neu zu verfügen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 5.3, 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E. 6.2 und 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 5.4 m.w.H.). SV2 24 68 Urteil vom 27. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
POG 2025 1 Sozialversicherung Assicuranza sociala Assicurazioni sociali 10 Unfallversicherung. Sistierung der Taggeldleistungen bei Straf- oder Massnahmenvollzug. Prüfung Sistierungsgrund und Ausnahmetatbe- stand bei vorzeitigem Strafvollzug. Gleichstellung der invaliden Person mit einer nicht invaliden inhaftierten Person in Anwendung von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Kann-Vorschrift zur Ein- stellung von Geldleistungen mit Erwerbscharakter) im Straf- oder Massnah- menvollzug bezüglich der Erwerbstätigkeit (E.8.2). Ausnahmetatbestände der Halbgefangenschaft oder des Arbeitsexternats im vorzeitigen Strafvollzug; der Unfallversicherer hat im Einzelfall auch bei vorzeitigem Strafvollzug zu prüfen, ob eine Änderung im Sinne eines Aus- nahmetatbestands eingetreten ist resp. eine (theoretische) Erwerbsmög- lichkeit im Rahmen einer Halbgefangenschaft oder eines Arbeitsexternats konkret besteht; Ausnahmetatbestand für elektronische Überwachung offen gelassen (E.8.3). Vorbehalt des Angehörigenprivilegs gemäss Art. 21 Abs. 3 ATSG; Weiter- ausrichtung der Taggeldleistungen der Unfallversicherung im Umfang von mindestens 50 % mit Rücksicht auf die Unterhaltspflicht des Beschwerde- führers (E.8.4). Assicurazione contro gli infortuni. Sospensione delle indennità giorna- liere in caso di esecuzione di pene o misure. Esame dei motivi di sospen- sione e delle eccezioni in caso di esecuzione anticipata della pena. Parità tra il detenuto invalido e quello non invalido, ai sensi dell’art. 21 cpv. 5 LPGA (norma potestativa concernente la sospensione del versamento di prestazioni pecuniarie con carattere di indennità per perdita di guadagno), riguardo all’attività lucrativa nell’ambito dell’esecuzione di una pena o di una misura (consid. 8.2). Eccezioni in caso di semiprigionia o di lavoro esterno nell’ambito dell’ese- cuzione anticipata della pena; l’assicuratore infortuni è tenuto a verificare, nel singolo caso, anche nell’ambito di esecuzione anticipata della pena, se sia intervenuta una modifica tale da costituire un’eccezione, ovvero se sus- sista concretamente una possibilità di guadagno (teorica) nell’ambito di una semiprigionia o di un lavoro esterno; lasciata aperta la questione dell’ecce- zione per la sorveglianza elettronica (consid. 8.3). Riservato il privilegio per i congiunti ai sensi dell’art. 21 cpv. 3 LPGA; ver- samento delle indennità giornaliere dell’assicurazione contro gli infortuni in
POG 2025 2 misura di almeno il 50 %, tenuto conto dell’obbligo di mantenimento del ri- corrente (consid. 8.4). Aus den Erwägungen: 8. Der Beschwerdeführer befand sich vom 1. Februar 2024 bis zum 10. April 2024 in Untersuchungshaft. Seit dem 11. April 2024 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA V._____. Strittig ist somit auch die korrekte Anwendung von Art. 21 ATSG. 8.1.1. Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde der Ansicht, im vorzeiti- gen Strafvollzug sei eine Erwerbstätigkeit zulässig. Da er aber nach wie vor arbeitsun- fähig sei, habe er Anspruch auf Ausrichtung der Taggelder ab dem 11. April 2024 (act. A.1, Ziff. IV.4). In seiner Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er gegenü- ber seiner Tochter unterhaltspflichtig sei (act. A.3, Ziff. III.6). Gegenüber der Staatsan- waltschaft Graubünden habe er in seiner Einvernahme vom 19. März 2024 bestätigt, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 325.00 zu leisten (vgl. act. B.15). Selbst wenn die Taggelder trotz bestehender genereller Arbeitsunfähigkeit während der Haft zu sistieren seien, müssten diese im Umfang von 50 % weiterhin bezahlt werden, damit er seiner Unterhaltspflicht nachkommen könne (act. A.3, Ziff. III.6). 8.1.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es habe ab dem
1. Februar 2024 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Der vorzeitige Strafantritt sei mit Verweis auf Ziff. 2.3 der ad-hoc Empfehlung 1/2004 "Straf- oder Massnahmevoll- zug infolge Straf- und Massnahmevollzug/Einstellungen der Geldleistungen" ein ge- setzlicher Einstellungsgrund; aus diesem Grund sei auch die Leistung für die operati- onsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Juni 2024 bis 1. September 2024 abzulehnen (act. A.2, Ziff. C.28). Gleichwohl bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass, sollte ein Taggeldanspruch bestehen, dieser mindestens zur Hälfte gekürzt würde, d.h. bei einer Unterhaltspflicht in der Höhe von EUR 325.00/Monat auf den genannten Be- trag (vgl. act. A.2, Ziff. C.28 S. 10, und act. A.4, Ziff. B.9). 8.2. Gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter solange ganz oder teilweise eingestellt werden, als sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Art. 21 Abs. 3 ATSG. Diese Be- stimmung gilt aufgrund des Verweises in Art. 1 UVG auch im Rahmen der obligatori- schen Unfallversicherung. Sinn und Zweck von Art. 21 Abs. 5 ATSG ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gleichbehandlung der invaliden mit der vali- den inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidrelevant ist im unfallversicherungsrechtlichen Sinne die Tatsache, dass während des Strafvollzugs der Staat für den Unterhalt der in Haft befindlichen Perso-
POG 2025 3 nen aufkommt; die Ausrichtung eines zusätzlichen Taggeldes während des Aufent- halts in der Strafanstalt würde zu einem ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil führen (vgl. BGE 141 V 466 E. 5.2). Der als Kann-Vorschrift formulierte Art. 21 Abs. 5 ATSG erlaubt es, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn eine ge- sunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, wie dies im Rahmen der Halbgefangenschaft oder Halbfreiheit (neurechtlich: Arbeitsexternat) möglich ist (BGE 141 V 466 E. 4.3, 138 V 140 E. 2.2 und 3.3, 137 V 154 E. 3.3, 133 V 1 E. 4.2.4.1, 107 V 219 E. 4, jeweils m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2022, 8C_492/2022 vom 7. Februar 2023 E. 6.2.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 154 E. 6). Indes steht der Entscheid über einen Verzicht auf eine Leis- tungssistierung bzw. ein Unterlassen der Festsetzung der Rente nicht im freien Ermes- sen des Versicherers bzw. des Gerichts. Vielmehr darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund der Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaf- tierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert, keine Bes- serstellung erfolgen (BGE 141 V 466 E. 4.3, 138 V 140 E. 5.3.6; vgl. auch BRUN- NER/VOLLENWEIDER, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, All- gemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 21 ATSG N. 108). 8.3. Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer auf Antrag vom 4. April 2024 hin (vgl. act. B.14) seit dem 11. April 2024 im vorzeitigen Strafvollzug nach Art. 236 StPO in der Justizvollzugsanstalt (JVA) V._____. Mit dem Eintritt in die Vollzugs- anstalt tritt der Beschuldigte seine Strafe an und untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime (Art. 236 Abs. 4 StPO). Die JVA V._____ ist eine geschlossene Strafanstalt i.S.v. Art. 76 StGB i.V.m. Art. 13a JVG und Art. 7 des Konkordats der ost- schweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004. Der Beschwerdeführer befindet sich mithin in derselben Situation wie eine Person, die sich noch als beschuldigte Person in Untersuchungshaft befindet oder als verurteilte Person bereits eine Freiheitsstrafe verbüsst. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, dass auch im vorzeitigen Strafvollzug eine Erwerbstätigkeit zugelassen sei. Dem kann nicht unbesehen gefolgt werden. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen als Ausnahmetatbestand die Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB oder die (altrechtliche) Halbfreiheit im Sinne eines (neurechtlichen) Arbeits- externats nach Art. 77a StGB in Frage. Damit ist also nicht jede während des Strafvoll- zugs ausgeübte Arbeitstätigkeit gemeint, da gemäss Art. 81 StGB jeder Gefangene zu Arbeit verpflichtet ist. Es muss vielmehr im Rahmen der Halbgefangenschaft oder des Arbeitsexternats ein den Lebensunterhalt deckendes Erwerbseinkommen erzielt wer- den oder erzielt werden können. Die Frage, ob seit dem Inkrafttreten vom 1. Januar 2018 auch Erwerbtätigkeiten im Rahmen einer elektronischen Überwachung nach Art. 79b StGB als Ausnahmetatbestand gelten, kann vorliegend offen gelassen werden.
POG 2025 4 Obwohl auch im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs unter gewissen Umständen ein Arbeitsexternat möglich ist (vgl. Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats [EM-Backdoor] sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber vom
7. April 2006, Ziff. 4.4, abrufbar unter https://www.osk-web.ch, Rechtserlasse), wird vorliegend weder geltend gemacht noch ist aus den Akten ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer während des vorzeitigen Strafvollzugs als beschuldigte Person in ei- ner geschlossenen Justizvollzugsanstalt die Möglichkeit hat, gleich wie eine gesunde Person in Halbgefangenschaft oder im Arbeitsexternat für den eigenen Lebensunter- halt aufzukommen. Damit ist der per 11. April 2024 von der Beschwerdegegnerin an- genommene Sistierungsgrund grundsätzlich zu bejahen. Je nach Ausgang der gemäss Erwägung 7.3. hiervor noch vorzunehmenden Abklärungen und Einholung ei- nes Gutachtens, hat die Beschwerdegegnerin indes ergänzend abzuklären, ob während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis mindestens 31. August 2024 (vgl. Stel- lungnahme des beratenden Arztes Dr. med. E._____, datierend vom 28. September 2024 [act. C.2]; vgl. auch Arztzeugnis und provisorischer Austrittsbericht F._____ von Dr. med. U._____ vom 21. Juni 2024 über eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 20. Juni 2024 bis 5. August 2024 [act. B.11, letzte Seite; act. B.13]) im Strafvollzug eine Ände- rung im Sinne eines Ausnahmetatbestands eingetreten ist resp. eine (theoretische) Erwerbsmöglichkeit im Rahmen einer Halbgefangenschaft oder eines Arbeitsexternats besteht. Dannzumal ist einzig zu fragen, ob eine gesunde inhaftierte Person in der konkreten Situation des Strafvollzugs in der Lage wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, denn gemäss Bundesgericht ist keine Unterscheidung zwischen Invaliden, die ihre Resterwerbsfähigkeit verwerten, und solchen, die keine Resterwerbsfähigkeit besitzen oder diese nicht ausschöpfen, vorzunehmen (vgl. hierzu Urteil des Bundes- gerichts 8C_457/2022, 8C_492/2022 vom 7. Februar 2023 E. 6.2.4). 8.4. Für den Fall, dass der vorliegende Sistierungsgrund per 11. April 2024 andauert, hat die Beschwerdegegnerin den in Art. 21 Abs. 3 ATSG statuierten Vorbe- halt des Angehörigenprivilegs zu beachten, welches rechtsprechungsgemäss auch bei Taggeldleistungen der Unfallversicherungen zur Anwendung gelangt (BGE 141 V 466 E. 4.4 und 4.9). Demnach ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, das Taggeld mit Rücksicht auf die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner – seinen Angaben zufolge – am Z.1_____ geborenen, in W._____ wohnhaften, studierenden Tochter (vgl. act. B.15) im Umfang von mindestens 50 % weiter auszurichten. 9. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2024 gestützt auf einen unzureichend abgeklärten Sachverhalt ergangen. Somit ist dieser in Gutheissung des Eventualbegehrens aufzuheben und die Sache an die
POG 2025 5 Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein externes medizinisches (zumindest orthopädisches) Gutachten einhole, um anschlies- send unter Berücksichtigung der vervollständigten medizinischen Akten über den Tag- geldanspruch des Beschwerdeführers über den 1. Februar 2024 resp. 11. April 2024 hinaus unter Berücksichtigung einer allfälligen Leistungskürzung i.S.v. Art. 21 Abs. 3 und Abs. 5 ATSG neu zu verfügen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 5.3, 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E. 6.2 und 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 5.4 m.w.H.). SV2 24 68 Urteil vom 27. August 2025